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Vaterschaft - Anerkennung und Anfechtung

Grundsätzlich ist die Vaterschaft bei einem in der Ehe geborenen Kind zunächst einmal gesetzlich geregelt. Vater ist – der gesetzlichen Vermutung nach – immer der Ehemann. Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft anerkennen, sofern die Mutter zustimmt. Das ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich. Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Jugendamt des Wohnsitzes, beim Standesamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar durchgeführt werden. Allerdings ist dieser Vorgang beim Notar nicht kostenlos, kann aber sehr kurzfristig und auch vor der Geburt durchgeführt werden. Bei den Jugendämtern ist eine kostenlose Anerkennung möglich. Dazu benötigt der Vater einen Ausweis und seine Geburtsurkunde. Bei einer Anerkennung im Jugendamt muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit diese gültig wird. Der Termin kann von beiden gemeinsam oder auch getrennt wahrgenommen werden. Sollte die Vaterschaft im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens festgestellt werden, dann ist die Zustimmung der Mutter allerdings nicht mehr nötig und wird durch das Familiengericht ersetzt. Bei der Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt oder bei Geburtsbeurkundung durch einen Notar steht der Vater von Anfang an, wie bei verheirateten Eltern auch, mit im Geburtenbuch. Bekommt der Vater die Vaterschaft gesetzlich nicht zugeordnet, z.B., weil die Eltern bei Geburt nicht verheiratet sind und hat er sie auch nicht freiwillig anerkannt, besteht nur der Weg einer Klage auf Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft durch die Mutter. Solche Fälle betreffen daher Kinder, von einer bei der Geburt nicht verheirateten Mutter, sog. nichteheliche Kinder.

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Es gibt eine prinzipiell ganz lustig klingende Behauptung: Der Name des Vaters sei das Geheimnis der Mutter! Darüber wird man zumeist nicht wirklich nachdenken müssen. Hat ein Vater allerdings einen begründeten Verdacht, an seiner biologischen Vaterrolle zu zweifeln, ist die Angelegenheit natürlich nicht mehr so lustig. Hier kann seit Einführung des DNA-Vaterschaftstests immer häufiger Klarheit geschaffen werden. Hat ein Mann Gewissheit erlangt, dass er nicht der biologische Vater ist, kann er seine Vaterschaft juristisch anfechten. Bei dieser Feststellungsklage vor dem zuständigen Familiengericht, die auch Vaterschaftsanfechtung genannt wird, kann der Mann feststellen lassen, nicht der Vater zu sein. Eine solche Klage hat das Ziel, das aktuell bestehende Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind aufzuheben. Sollte dann in einem sogenannten Abstammungsgutachten im Rahmen eines DNA-Vergleiches festgestellt werden, dass das Kind nicht das leibliche Kind ist, so stellt das Familiengericht das auch im Beschlusswege fest.

Bei einer Anfechtung einer Vaterschaft ist dringend darauf zu achten, dass Fristen einzuhalten sind. Nach Kenntnis des Nichtbestehens der Vaterschaft muss die Vaterschaftsanfechtung binnen zwei Jahren durchgeführt werden. Diese Frist stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar.
Einerseits nämlich kann die Formulierung des Verdachtes, nicht der Vater zu sein, schnell so ausgelegt werden, dass dieser Verdacht schon vor Ablauf der Zweijahresfrist bestand und damit die Frist verstrichen sein kann.

Andererseits ist die Entscheidung, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen, mit widerstreitenden und wechselnden Gefühlen verbunden. Das führt nicht selten dazu, dass zögerlich vorgegangen wird und letztendlich die 2-Jahres-Frist eventuell verstrichen ist. Um hier dennoch den Versuch unternehmen zu können, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen, bedarf es der Unterstützung eines praktisch versierten und spezialisierten Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin zur Formulierung eines schlüssigen und gerichtsfesten Anfangsverdachts.

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