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Ehegattenunterhalt - nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich sind Ehegatten eigentlich immer verpflichtet, sich jeweils einander Unterhalt zu gewähren.  Dies gilt nicht nur während der Ehe und damit auch während der Trennungszeit, sondern auch nach einer Trennung. Denn in der Trennungszeit steht dem finanziell schlechter gestellten Ehegatten meist Trennungsunterhalt zu. Allerdings endet diese Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, nicht mit dem Scheidungsbeschluss. Daher regelt der Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt die finanzielle Situation nach der rechtskräftigen Scheidung.  
Nach der Reform des Unterhaltsrechts vom 01.01.2008 kann nun eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung prinzipiell befristet werden, weil seitdem das Prinzip der Eigenverantwortung in den Vordergrund gerückt wurde.

Das bedeutet, dass die geschiedenen Ehegatten prinzipiell angehalten sind, nach einer Ehe ihren Unterhalt selbst zu bestreiten und von ihrem eigenen Einkommen zu leben. Das ist z.B. ein Unterschied zum Trennungsunterhalt, bei dem dagegen derjenige Partner, der während der Ehe überwiegend nicht berufstätig war, auch nicht während der Trennung dazu verpflichtet ist. 

Nach der Ehescheidung kann ein also ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn nach dem Trennungsjahr und der rechtskräftigen Ehescheidung ein geschiedener Ehegatte sich nicht aus eigener Kraft versorgen kann. Dieser Punkt ist bei allen nachehelichen Unterhaltsfragen immer zu beachten. 

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Eine der verbreitetsten Formen des (nach)ehelichen Unterhaltes ist der sogenannte Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, wobei dieser Unterhaltsanspruch sogar unabhängig von einer Ehe besteht. 

Es steht demjenigen Elternteil, der ein gemeinsames Kind im Alter von bis zu drei vollen Lebensjahren betreut, der Betreuungsunterhalt zu, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet werden kann. Haben sich die Eltern also getrennt, so hat der betreuende Elternteil in dieser Zeit Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dabei spielt es -wie gesagt- keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren.

Wenn man auch heutzutage grundsätzlich davon ausgeht, dass der Unterhalt zeitlich zu befristen ist, so kann der betreuende Unterhaltsberechtigte eine Verlängerung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen beantragen. Solche Gründe müssen dann aber bewiesen werden und können kindesbezogen, etwa bei erhöhtem Betreuungsbedarf wegen Krankheit oder fehlenden Betreuungsmöglichkeiten, oder elternbezogen, etwa bei erhöhtem Bedarf wegen Betreuung mehrerer Kinder sein.

Oft komm auch der sogenannte Altersunterhalt nach § 1571 BGB in Betracht, wenn bei einem Geschiedenen aufgrund seines Alters nicht erwartet werden kann, dass dieser einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Altersgrenze liegt üblicherweise bei 65 Jahren, wobei verschiedene Faktoren auf diese Grenze Einfluss haben. Zum Beispiel kommt es darauf an, welche berufliche Vorbildung vorliegt, in welcher Branche der jeweils andere Ehegatte tätig ist oder war, welche objektiven Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen und wie lange die ausgeübte Tätigkeit unterbrochen war. Vor Allem spielt auch die Dauer der Ehe eine Rolle.

Manchmal kann es sein, dass einem Ehegatten nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB zusteht. 

Kann zum Beispiel ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung nicht für seinen Unterhalt aufkommen und lagen die ersten Anzeichen schon während des Ehescheidungsverfahrens vor, dann kann eine Unterhaltsverpflichtung bestehen. Nicht nur körperliche, auch psychische Erkrankungen und Suchtkrankheiten zählen hierzu. Der Unterhaltsberechtigte muss dann aber ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, eventuell eine Therapie besuchen oder einen Drogenentzug absolvieren. Wer derartige Behandlungen verweigert, verwirkt in der Regel seinen Unterhaltsanspruch. 

Besonders viel wird um die Frage gestritten, ob ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB oder ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1572 Abs. 2 BGB besteht. 

Sollte es einem Geschiedenen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen nicht gelingen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung des eigenen Bedarfes bestehen. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass durchaus 20 Bewerbungen im Monat und teilweise deutlich mehr als intensive Bemühungen verlangt werden.

Wenn aber nun ein Geschiedener in einem angemessenen Arbeitsverhältnis steht, dessen Entlohnung ihm jedoch nicht den Lebensstandard ermöglicht, welchen er während der Ehe genoss, kann er einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt haben. Ehegattenunterhalt diese Art wird in der Regel in begrenzter Höhe und vor allem für eine begrenzte Dauer gewährt.

Daneben gibt es noch Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung & Umschulung nach § 1575 BGB. Wer z.B in Vorbereitung auf die Ehe oder während der Ehe eine Berufsausbildung abgebrochen hat oder gar nicht erst eine solche angefangen hat, der kann diese ehebedingten Nachteile durch eine Fortbildung, eine Ausbildung oder eine Umschulung kompensieren. Während der Ausbildung etc. erhält der Unterhaltsberechtigte dann Unterhalt, sofern diese zeitnah aufgenommen und zielstrebig abgeschlossen wird. 

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Schlussendlich stellt sich immer die Frage, wie lange ein Anspruch auf Unterhalt besteht.

Die Reform von 2008 bescherte dem Familienrecht auch den Paragraphen 1578b BGB. Danach kann ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. 

Liegen jedoch ehebedingte Nachteile vor, erfolgt eine Begrenzung in der Regel nicht. Unter solchen Nachteilen versteht man in der Ehe entstandene Tatsachen, die einem Ehegatten nach der Scheidung erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereiten können. Etwa dergestalt, dass ein Ehegatte während der Ehe auf die Ausübung eines Berufes verzichtet, um durch die Führung des Haushalts und die Kindeserziehung dem anderen Ehegatten die Kariere zu ermöglichen. Die dadurch ausgeblieben Berufserfahrung wirkt sich nach der Ehe meist negativ auf den Arbeitsmarkt aus und hierdurch ist dann ein ehebedingter Nachteil entstanden. Durch eine weitere Änderung im Familienrecht ist zum 01.01.2013 beim Ehegattenunterhalt ein neues Gesetz entstanden. Nun reicht unter Umständen für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch auch eine lange Dauer der Ehe aus. Ein ehebedingter Nachteil muss dann also nicht nachgewiesen werden. 

Neben der Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, wird die Dauer des Unterhaltsanspruches auch dadurch beeinflusst, wie lange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, bzw. der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. 

Damit ein Gericht den nachehelichen Unterhalt der Ehepartner neu berechnet, bedarf es grundsätzlich einer Abänderungsklage. Wenn dem Unterhaltsverpflichteten unerwartet und unverschuldet mindestens zehn Prozent seiner Einkünfte wegbrechen, so kann er durch seinen Anwalt beim Familiengericht eine Abänderungsklage einreichen, um seinen Selbstbehalt zu schützen. Verbessert sich die finanzielle Situation des Unterhaltsverpflichteten hingegen, so kann der Unterhaltsberechtigte keine höheren Unterhaltsforderungen stellen, weil für die Berechnung des Unterhaltsanspruches die ehelichen Lebensverhältnisse ausschlaggebend sind.

Allerdings kann ein Unterhaltsanspruch auch verwirkt sein. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (in den meisten Fällen werden zweijährige Ehen als kurz angesehen), der Unterhaltsberechtigte länger als ein Jahr keine Ansprüche geltend macht, der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltspflichtigen schwere Straftaten begeht, der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet oder eine dauerhafte Lebensgemeinschaft eingeht.

Grundsätzlich ist das Einkommen der Ex-Ehegatten entscheidend, wenn geprüft wird, ob nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Doch nach dem Prinzip der Eigenverantwortung besteht grundsätzlich die Pflicht des Berechtigten, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung durch eigene Bemühungen zu verringern.

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