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Ehewohnung

Das Gesetz definiert den Begriff der Ehewohnung nicht. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff weit auszulegen. In Rechtsprechung und Literatur wird als Ehewohnung die Wohnung bezeichnet, in der die Eheleute bestimmungsgemäß gewohnt haben oder wohnen wollten. In der Ehewohnung führen die Ehegatten ihren gemeinsamen Hausstand, sie bildet das räumliche Zentrum der Ehe. 

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. So ist dies in § 1568 a Absatz 1 BGB geregelt.

§ 1361 b BGB regelt die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntlebenden. Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehescheidung und den Fragen der Ehewohnung!

Das Gesetz sieht also vor, dass derjenige ausziehen muss, der aufgrund seiner Lebenssituation weniger auf die Wohnung angewiesen ist oder dem der Vorwurf zu machen ist, dass seine Anwesenheit eine für den Partner unzumutbare Belastung darstellt. Im Idealfall verbleibt also der wirtschaftlich schwächere Ehegatte in der Ehewohnung. Insbesondere wenn ein gemeinsames Kind zu betreuen ist, sollte das Interesse des Kindes im Vordergrund stehen, in seiner gewohnten Umgebung zu bleiben.

Das bedeutet, nur in Ausnahmefällen verpflichtet das Gesetz einen Ehegatten, aus der Wohnung auszuziehen und gesteht dem anderen Ehegatten das Recht zu, in der Wohnung zu verbleiben. Das ist der Fall, wenn der eine „den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht“ hat, § 1361 b Absatz 2 BGB.

In diesen Fällen kann der Ehegatte beim Familiengericht beantragen, das ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird und der andere Ehegatte ausziehen muss. Ist der zum Auszug verpflichtete Ehegatte Eigentümer der Wohnung, wird dieser Aspekt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zwar berücksichtigt, gibt aber während der Trennungsphase nicht den Ausschlag und wird erst bei der Scheidung einbezogen.

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Bereits bei Mietwohnungen ist dies nicht einfach umzusetzen. Denn wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, bleibt auch weiterhin Mieter und ist dem Vermieter gegenüber verpflichtet, die Mietze zu zahlen.

Komplizierter wird es dabei bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen. Ein Eigentümer ist und bleibt auch im Falle der Trennung oder Scheidung Eigentümer. Niemand kann vom anderen ohne Weiteres verlangen, dass der andere auszieht. Wer Miteigentümer der Wohnung ist, kann auch seinen Anteil daran nicht ohne die Zustimmung des Partners an einen Dritten verkaufen.

Beide Ehegatten bleiben auch fortan verpflichtet, die Miete an den Vermieter zu zahlen oder, falls die Wohnung gemeinsam finanziert wurde, Kreditraten an die Bank zu zahlen.

Erst die Scheidung bringt in den meisten Fällen eine endgültige Lösung.

Denn spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, was dauerhaft aus der gemeinsamen Wohnung werden soll. § 1568 a BGB versucht für den Zeitraum nach der Scheidung einen Interessenausgleich zu treffen.

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