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Vermögen, Güterstände und Zugewinnausgleich

Im Rahmen einer Ehescheidung ist immer auch die Frage zu klären, wie Vermögen der Ehepartner aufzuteilen ist. Heute leben Ehepartner nach dem gültigen Familienrecht in Deutschland grundsätzlich immer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, ihm auch danach im Falle der Ehescheidung noch immer gehört. Wer nun zum Beispiel schon vor der Hochzeit Eigentümer einer Immobilie war, bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer und ist es im Falle der Ehescheidung noch immer. Auf keinen Fall ist es so, dass nach der Eheschließung das gesamte Vermögen nun beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Durch eine Ehe ändert sich an den Vermögensverhältnissen und hierzu zählen auch Schulden erst einmal nichts. Auch wer während der Ehe etwas erbt oder kauft, wird alleiniger Eigentümer. Wenn ein Ehepartner also während der Ehe ein Haus von seinen Eltern erbt oder es als Geschenk bekommt, dann werden nicht etwa die Eheleute gemeinsam Eigentümer des Hauses. 

Im Falle der Ehescheidung kommt es dann aber zum Zugewinnausgleich, der grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen wird. Bereits hier kann eine außergerichtliche Lösung möglich sein. 

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehescheidung und bei der Frage, ob ein Zugewinnausgleich in Ihrem Fall außergerichtlich lösbar ist.

Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Gericht dann auf Antrag über den Zugewinnausgleich der Ehegatten. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass der Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen bei Scheidung das Anfangsvermögen bei Eheschließung übersteigt. Mit anderen Worten bedeutet das, dass bei beiden Ehepartnern errechnet wird, was dieser jeweils in der Ehe hinzugewonnen hat. Wenn ein Ehepartner dann weniger Vermögen hat, als der andere, findet ein Zugewinnausgleich statt.

Durch einen notariellen Ehevertrag können die Ehepartner einen anderen Güterstand, wie den Güterstand der Gütertrennung oder denjenigen der Gütergemeinschaft vereinbaren. 

Der Güterstand der Gütertrennung bedeutet, dass genau wie im Falle der Zugewinngemeinschaft alles, was dem jeweiligen Ehepartner vor der Eheschließung gehört hat, ihm auch danach im Falle der Ehescheidung noch immer gehört. Alles, was ein Ehepartner in die Ehe miteingebracht hat, bleibt weiter in seinem Besitz. Ganz egal, worum es geht. Hier kommen alle denkbaren Vermögenswerte in Betracht, Immobilien, PKWs, Möbel oder sonstige Vermögenswerte. Vor Allem der Zugewinnausgleich fällt bei der Ehescheidung regelmäßig aus.

Die Gütergemeinschaft ist wie die Gütertrennung ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Wenn die Eheleute im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbaren, wird alles, was während der Ehe erworben wird, gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. 

Noch vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches war die Gütergemeinschaft noch der gesetzliche Güterstand. Im Prinzip gehen die Ehepartner hier davon aus, dass das gemeinschaftliche Vermögen Ausdruck der genau gleichen Anteile beider an der Gründung und dem weiteren Funktionieren des Konstruktes der Ehe ist. Im Fall der Scheidung wird das Vermögen zwischen den beiden Parteien in aller Regel aufgeteilt und ein Zugewinnausgleich entfällt.

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