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Versorgungsausgleich

In der Ehezeit erwerben beide Ehepartner Versorgungsanwartschaften, wie z. B. Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung oder Anwartschaften und in Einzelfällen auch Lebensversicherungen.

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, diese Versorgungsanwartschaften bei Scheidung der Ehe gerecht zu verteilen. Grundlage ist das im Jahr 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz. Für Beamte finden sich ergänzende Regelungen u. a. in den Beamtenversorgungsgesetzen und im Bundesversorgungsteilungsgesetz.

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Allerdings gibt es Ausnahmen und sogar ein wirksamer Ausschluss oder etwa eine Modifizierung eines Versorgungsausgleiches sind möglich.
Z.B. wird bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
Das Gericht kann – wenn kein Antrag gestellt wird – entscheiden, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Es soll auch „bei Geringfügigkeit“ (des Werts des Ausgleichsanspruchs) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.

Die Ehegatten können aber auch einvernehmlich nach anderen Lösungen suchen. So
erlauben z.B. die §§ 6 bis 8 Versorgungsausgleichsgesetz vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.

Die  Kanzlei Schwarz  als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät sie gern zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs im Familienrecht.

Zunächst wird durch das Familiengericht über den Versorgungsausgleich entschieden. Zu dieser Zeit lässt sich auf den Versorgungsausgleich Einfluss nehmen und es lassen sich Vereinbarungen treffen, die den Versorgungsausgleich in eine Gesamtlösung einbindet. Wenn diese Grundlagen gelegt sind, müssen diese Entscheidungen bzw. Vereinbarungen umgesetzt werden. Wenn dann Anwartschaften übertragen werden und es dabei zu einem Abzug der Versorgung bzw. dem Versorgungskonto eines Ehepartners kommt, dann wird früher oder später eine Kürzung eintreten. Regelmäßig betrifft dies die Zeit ab Beginn des
Ruhestandes.
Wenn nicht vorher, dann ist spätestens zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob die Kürzung ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Das Gesetz sieht hier verschiedene Konstellationen vor.

Die  Kanzlei Schwarz  als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehe!

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Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit allen Problemen rund um die Ehe beschäftigen. Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung. Von der Gestaltung eines Ehevertrages, Regelung des Versorgungsausgleiches oder der Vermögensauseinandersetzung, des Trennungsunterhalt bis hin zur Frage des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung. Wir stellen für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht und begleiten Sie vom ersten Tag der Trennung bis hin zum Scheidungstermin.

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Wir freuen uns auf Sie!