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Ehescheidung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist -ganz plakativ gesprochen- zunächst einmal das Scheitern der Ehe. 

Was darunter zu verstehen ist, wird durch die gesetzliche Regelung des § 1565 BGB klargestellt, wonach eine Ehe dann gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. 

Weiter wird eine Ehe grundsätzlich erst geschieden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben. Das gilt auch dann, wenn beide Partner die Ehe für endgültig gescheitert halten und sich eine Versöhnung nicht vorstellen können. Leben beide Partner seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, so geht auch das Gericht ohne Weiteres davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und das Gesetz den Ausspruch der Scheidung erlaubt.

Wenn also ein Getrenntleben bereits seit einem Jahr vorliegt und beide Partner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, kann nach dem Trennungsjahr durch das Gericht die Scheidung beschlossen werden, ohne dass noch nach Gründen oder gar nach Schuld gefragt wird. 

Die Verhandlung bei Gericht dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung meist nur wenige Minuten.

Wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt oder sich sogar dagegen wehrt, muss das Gericht für den Ausspruch der Scheidung der Ehe feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist. Das muss auch nachgewiesen werden, zumindest wenn die Ehegatten zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt leben. Eine Zerrüttung wird zum Beispiel angenommen werden können, wenn einer der Ehegatten bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist.

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehescheidung!

Unter gewissen Umständen kann eine Ehe auch geschieden werden, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt sind, nämlich dann, wenn die Fortführung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeutet. In diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber nach § 1565 II BGB dem Familiengericht schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung auszusprechen. Die unzumutbare Härte der Fortführung der Ehe muss dann aber auf Gründen beruhen, die in der Person des anderen liegen. 

Hier gilt ein strenger Maßstab und es genügt nicht, dass die Ehe gescheitert ist. Es muss vielmehr einem Partner unzumutbar sein, trotz Trennung die Ehe (formell) bis zum Ablauf eines Jahres fortzusetzen. Dies wird nur bei außergewöhnlichen Umständen wie beispielsweise bei wiederholten tätlichen Angriffen angenommen. Probleme in der Ehe, Unstimmigkeiten oder sonstige Zerwürfnisse wie z.B. Fremdgehen bedeuten noch keine unzumutbare Härte. Solche Probleme gehören zur Trennungsdynamik ganz einfach dazu und sind eventuell sogar der Grund für die Trennung. 

Vorsicht ist auch geboten bei der bloßen Behauptung eines Ehegatten, der Ehepartner sei „trunksüchtig“ oder er sei handgreiflich geworden. Das reicht nicht aus. Eine solche Behauptung oder ein anderer Sachverhalt muss eindeutig bewiesen oder vom Ehegatten eingeräumt werden. 

Die Trennungszeit soll beim Scheidungstermin erfüllt sein. Den Scheidungsantrag, mit dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, kann der Anwalt bereits früher bei Gericht einreichen. Aber nicht zu früh, denn sonst kann es sein, dass das Gericht den Scheidungsantrag ablehnt.

Manchmal unternehmen Ehegatten während der Trennungszeit einen Versuch einer Versöhnung und leben unter diesen Vorzeichen vorübergehend noch einmal zusammen. Das unterbricht nicht unbedingt die Trennungszeit, wenn der Versöhnungsversuch scheitert und er nicht länger als drei Monate gedauert hat. Bei einem Versöhnungsversuch, der länger als drei Monate dauert, beginnt die Trennungszeit aber auf jeden Fall wieder neu, wozu es eindeutige Rechtsprechung zu § 1567 II BGB gibt.

Oft streiten sich die Ehegatten nicht nur vor der Trennung und währenddessen, sondern noch im Scheidungstermin. Vielfach werden gegenseitige Vorwürfe gemacht und alles ist streitig. Der gewissenhafte Anwalt im Familienrecht wird hier versuchen, so viel Emotionen wie möglich herauszunehmen und auf einer sachlichen Ebene zu bleiben.

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