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Kindesunterhalt

Grundsätzlich hat jedes Kinder immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Das gilt für leibliche Kinder und auch für adoptierte Kinder.

Leben die Eltern gemeinsam mit den Kindern unter einem Dach, also in einem Haushalt zusammen, dann stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt zahlen muss. Das sind ganz klar beide Eltern. Leben die Eltern aber getrennt, dann leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet, es wird Kost und Logis zur Verfügung gestellt. Der andere Elternteil ist dann aber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dies gilt vor allem völlig unabhängig von der Frage, welches Einkommen der eine oder der andere Elternteil hat und es interessiert auch überhaupt nicht, bei wem von beiden Elternteilen das Kind lebt. Zahlen muss immer derjenige bei dem das Kind nicht oder weit überwiegend nicht wohnt.

Selbst bei einem sogenannten echten Wechselmodell, bei dem im Grunde beide Eltern das Kind jeweils zu gleichen Zeiten bei sich haben, kann es aber sein, dass das Kind etwa deswegen einen Anspruch auf Unterhalt hat, weil der eine Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat, als der andere. Das liegt daran, dass ein Kind immer einen Anspruch gegen beide Elternteile hat und Unterhalt sich immer am Einkommen orientiert.

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Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht immer für minderjährige aber auch für volljährige Kinder, wenn letztere sich noch in der Erstausbildung befinden. Allerdings dürfen in beiden Fällen die Kinder nicht verheiratet sein, weil mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Im Familienrecht in Deutschland ist die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorn herein fest und muss im Grunde genommen nur noch der Höhe nach ausgerechnet werden. Dabei dient als Richtschnur die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Hiernach ist die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltsschuldners und dem Alter des Kindes abhängig.

Achtung! Es ist zwar möglich, verschiedene andere Unterhaltsformen in einem Ehevertrag auszuschließen. Bei Kinderunterhalt geht das nicht!

Wenn auch grundsätzlich gilt, dass Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben, so werden trotzdem Unterschiede gemacht, je nachdem, wie alt ein Kind ist. Wir unterscheiden zunächst minderjährige von volljährigen Kindern.

Minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch auf Unterhalt. Das gilt völlig unabhängig davon, bei welchem Elternteil sie wohnen und ob sie eine Ausbildung machen, oder nicht.

Bei volljährigen Kindern kommt es darauf an, ob diese privilegiert im rechtlichen Sinne oder einfach nur volljährige Kinder sind.

Als privilegiert Volljährige gelten Kinder dann, wenn sie volljährig sind und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, nicht älter als 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht verheiratet sind.

Privilegiert volljährige Kinder sind den minderjährigen Kindern in der Rangfolge beim Unterhaltsrecht gleichgestellt.

Volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind, beispielsweise weil sie älter als 21 Jahre alt sind oder sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt, solange bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Tipp: Für volljährige Kinder ergibt sich beim Kindergeld eine Besonderheit!

Während beim Unterhalt für minderjährige noch das halbe Kindergeld vom Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden darf, kann ein Unterhalsverpflichteter beim Unterhalt eines Volljährigen das ganze Kindergeld abziehen.

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