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Trennungsunterhalt

Neben der Trennung selbst, kann die Trennungszeit in vielerlei Hinsicht schwierig sein. Emotionale Tiefen müssen durchschritten werden und teilweise müssen pragmatische Entscheidungen getroffen werden. Es stellen sich Fragen wie z.B. ob die Trennung in der gemeinsamen Wohnung vollzogen wird oder ob ein Ehegatte auszieht, ob der gemeinsame Haushalt aufgeteilt wird und bei wem die Kinder bleiben sollen.

Neben diesen Problemen drängt eine Frage am dringendsten, nämlich diejenige, wie der finanziell schlechter gestellte Ehegatte bis zur Ehescheidung auskommt. Ihm steht in aller Regel Trennungsunterhalt zu, der in drei Schritten berechnet wird.

Erst wird ermittelt, welchen Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigte Ehegatte überhaupt hat. Der Unterhaltsbedarf wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt und richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Ehegatten. Wenn beide Ehegatten verdienen, ergibt er sich also aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte und der Hälfte hiervon abzüglich aller erforderlichen notwendigen Aufwendungen der Ehegatten.

Dann wird ermittelt, welchen Teil der finanziell schlechter gestellte Ehegatte davon selbst decken kann. Die Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Im Anschluss muss die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ermittelt werden. Der Unterhaltsverpflichtete muss also auch in der Lage sein, den Unterhalt aus seinem Nettoeinkommen zu zahlen. Beim Trennungsunterhalt ist das nur dann der Fall, wenn die nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehaltsbetrag von monatlich 1.200 € zu, der ihm nach Unterhaltszahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unterhaltsberechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beanspruchen, wenn der Zahlungspflichtige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem verbleibenden Nettoeinkommen bestreiten kann.

Vorsicht ist geboten bei einem Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt. Dies ist regelmäßig unwirksam und damit nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht.

Achtung! Der Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend verlangt werden. Dies gilt aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen. Es ist deshalb äußerst ratsam, den Trennungsunterhalt oder den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst geht der Unterhaltsanspruch für die vergangenen Monate verloren.

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehescheidung und den Fragen des Trennungsunterhaltes!

Oft kommt es vor, dass der eine Ehegatte gar nicht weiß, welche Einkommenssituation genau herrscht. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind die Ehegatten daher verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der letzten Steuererklärung und des letzten Steuerbescheids verlangt. Wegen der schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich dort die Auskunftspflicht über die letzten Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die letzten Jahre sowie die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.

Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich im Laufe der Zeit ändern, z. B. wenn sich die Einkünfte eines Ehegatten etwa wegen Arbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit ändern, berücksichtigte Verbindlichkeiten wegfallen, sich der vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts erhöht oder wegfällt oder neue gleichrangige Unterhaltslasten für den Unterhaltspflichtigen entstanden sind, z. B. für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft.

Wegen grober Unbilligkeit kann der Trennungsunterhalt beschränkt oder sogar versagt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingeht oder wenn er ein Verbrechen gegen den Pflichtigen oder gegen einen seiner Angehörigen begeht oder er sich eines schweren Fehlverhaltens gegenüber seinem Ex-Partner schuldig macht. Oder wenn er seine Bedürftigkeit schuldhaft selbst herbeiführt oder der Berechtigte während der Ehezeit entweder seine eigene Unterhaltspflicht missachtet oder sich gegenüber seinem Ehegatten finanziell schädigend verhalten hat oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die oben genannten.

Es versteht sich, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung endet. Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

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