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Sorgerecht

Neben dem Wunsch, ein Kind groß zu ziehen, haben die Eltern – und das nicht erst ab Geburt – auch die Pflicht für ein gemeinsames Kind da zu sein. Sie haben damit einerseits das Recht und andererseits die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Eventuell kann das auch für volljährige Kinder gelten.

Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel die Auswahl des Namens, die Auswahl und die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, die (religiöse) Erziehung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht und die Entscheidung über medizinische Behandlungen.

Wenn Eltern bei der Geburt verheiratet sind, dann haben sie grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, die Mutter habe das Sorgerecht, wenn nicht gewisse Voraussetzungen, wie z.B. eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um eine Ehescheidung und das Sorgerecht.

Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim zuständigen Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht kommt diesem diesen Antrag nach, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam auf beide Eltern dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird das heute sogar vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Dann geht es ziemlich schnell und das Familiengericht entscheidet in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.

Zumeist ist die Frage der Übertragung des Sorgerechts erst im Falle einer Trennung der Eltern ein relevantes Thema. Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge nämlich fort, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes auch gemeinsam entscheiden. Das bedeutet aber auch, dass immer die Frage im Raum steht, welche Entscheidungsbefugnisse ein Elternteil allein jeweils hat.

Dabei unterscheidet man zwischen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und  alltäglichen Entscheidungen, wie solche über den Schulalltag, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeit, Fernsehkonsum, Umgang mit Freunden der Kinder, gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen), Taschengeld und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Bei solchen alltäglichen Entscheidungen darf derjenige Elternteil allein entscheiden – unabhängig vom Sorgerecht – der das Kind entweder gewöhnlich bei sich hat oder während gerade Umgang mit dem Kind stattfindet.

Entscheidungen von besonderer Bedeutung sind zum Beispiel die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, die Auswahl der Schule, die Ausbildung, die grundlegenden Fragen der religiösen Erziehung oder der Religionszugehörigkeit selbst, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Fragen über Art und Umfang medizinischer Behandlungen. Solche Angelegenheiten müssen immer beide Elternteile gemeinsam entscheiden.

Gelegentlich ist es dann zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Denn wer das alleinige Sorgerecht ausübt, kann gewöhnlich alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung selbst entscheiden.

Dabei steht das Kindeswohl immer im Mittelpunkt und ist das zentrale Kriterium bei der Beantwortung sorgerechtlicher Fragestellungen.

Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile allein geschieht auch nur auf Antrag, der beim zuständigen Familiengericht gestellt werden kann.

Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um das Sorgerecht!

Wenn nun bei gemeinsamer elterlicher Sorge einer der sorgeberechtigten Eltern verstirbt oder ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen wurde, dann übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge fortan allein aus.

Wenn aber ein Elternteil, dem die Sorge allein zusteht, stirbt oder ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen wurde, dann prüft das Familiengericht erst, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge übertragen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen hier Zweifel und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, dann wird eine Vormundschaft notwendig.

Natürlich kann ein sorgeberechtigter Elternteil auch durch Testament verfügen, wer als Vormund eingesetzt werden soll, wenn ein anderer sorgeberechtigter Elternteil nicht vorhanden ist oder das Familiengericht die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen mag, sondern einen Vormund einsetzen möchte. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Verfügung im Testament gebunden. Aber auch hier steht das Kindeswohl immer im Mittelpunkt und bleibt das zentrale Kriterium bei der Beantwortung sorgerechtlicher Fragestellungen.

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