Rechtsanwälte für
Immobilien- und Maklerrecht
in Berlin
Willkomen bei der Kanzlei Schwarz
Anwälte für Immobilien- und Maklerrecht in Berlin und Brandenburg
Das Immobilienrecht verständlich erklärt:
Unsere Rechtsanwälte vertreten grundsätzlich beide Parteien – Immobilienmakler ebenso wie deren Kunden. Dabei stehen Ihnen unsere Anwälte sowohl bei außergerichtlichen als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Seite, um sich mit der nötigen Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Interessen einzusetzen. Wir freuen uns auf Ihren Auftrag aus Berlin, z.B. aus Charlottenburg-Wilmersdorf, Schöneberg, Tiergarten oder Berlin-Mitte. Weiterhin vertreten wir Mandanten aus Brandenburg und dem Umland!
Gerne unterstützen wir Sie bei rechtlichen Herausforderungen.
Zu den klassischen Problemfeldern eines Maklers zählen:
- Gestaltung und Optimierung von Maklerverträgen
- Durchsetzung von Provisionsansprüchen
- Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen
- Beratung bei Reservierungsgebühren
Maklerrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Immobilienmakler?
Unsere erfahrenen Anwälte und Spezialisten im Immobilien- und Maklerrecht beraten Sie individuell.
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers
Haftungsfallen für den Makler
Mögliche Haftungsfallen für den Makler lauern in den folgenden Fällen:
Der Makler …
- weiß von einer Information – wie einem Mangel – gibt sie aber nicht an den Kunden weiter.
- vermittelt dem Kunden mit seinen Erklärungen eine unzutreffende Vorstellung.
- macht eigene Angaben, die sich als unvollständig oder falsch erweisen.
- hat aufgrund seiner Fachkompetenz Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder vermutet einen Mangel, teilt das aber nicht mit.
- merkt, dass beim Kunden ein Missverständnis über die Eigenschaften der Immobilie vorliegt und er klärt es nicht auf.
Sie haben eine Frage zu den Themen Immobilienrecht oder Maklerhaftung und möchten einen Rechtsanwalt einschalten? Die Anwälte unserer Kanzlei kennen sich neben der Haftung auch mit den Teilgebieten Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht sowie Gesellschaftsrecht aus und beraten Sie ehrlich und kompetent zu Ihren Möglichkeiten. Gerne übernehmen wir auch die Prüfung Ihres Maklervertrages auf dessen Rechtswirksamkeit. Wir freuen uns auf Ihren Anruf aus Berlin, z.B. aus Charlottenburg-Wilmersdorf, Schöneberg, Tiergarten, Berlin-Mitte sowie aus Brandenburg und Umgebung!
Nach derzeit noch aktueller Rechtslage müssen Maklerverträge nicht notwendiger Weise schriftlich abgeschlossen werden, sondern sie können auch mündlich oder sogar stillschweigend (“konkludent”) entstehen.
Der Maklerkunde muss also nicht grundsätzlich damit rechnen, dass für ihn eine Maklerprovision anfällt, denn der Makler könnte seine Provision auch von der anderen Partei verlangen.
Eine Provisionsforderung kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass der Kunde hierauf deutlich hingewiesen wird, sich die ABG nicht erst an versteckter Stelle finden lassen und vom Kunden also einfach zur Kenntnis genommen werden können.
Vor allen Dingen muss aber noch ein weiteres Rechtsgeschäft getätigt werden, nämlich der sogenannte Hauptvertrag. Damit ist der Kaufvertrag zwischen Eigentümer der Immobilie und dem Käufer gemeint. Außerdem muss die Handlung des Maklers ursächlich für die Entstehung dieses Hauptvertrages gewesen sein. Von der Ursächlichkeit bzw. Kausalität der Maklertätigkeit wird dann gesprochen, wenn der Hauptvertrag infolge eines Nachweises oder einer Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommen ist.
Wie diese auszusehen hat, darüber können Sie sich in einem ersten Beratungsgespräch gern aufklären lassen.
Die Kanzlei Schwarz unterstützt Vermieter und Mieter oder Verkäufer und Käufer bei der Abwehr unberechtigter Provisionsansprüche. Die Rechtsprechung neigt im Maklerrecht zu einer sehr strengen Rechtsprechung die häufig zu Lasten des Maklers ausfällt.
Der Makler hat keinen Provisionsanspruch in den folgend beispielhaft genannten Fällen:
- Der Makler ist auch Haus- oder Wohnungsverwalter
- Der Kunde kannte das Objekt und die Kauf-/Mietmöglichkeit schon bevor er den Makler kannte bzw. Informationen erhielt.
- Es besteht kein Zusammenhang zwischen Nachweis und dem späteren Ankauf bzw. der späteren Anmietung der Immobilie
- Zwischen dem angebotenen Objekt und dem gekauften Objekt existiert keine wirtschaftliche oder personelle Identität
- Der Makler verhält sich gegenüber dem Klienten treuwidrig.
Der Makler hat die vertragliche Nebenpflicht, den Kunden über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für seine Kauf- oder Verkaufsentscheidung von Bedeutung sind. Für falsche Angaben im Exposé haftet der Makler nur dann, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt war. Darüber hinaus ist der Makler nur derjenige, der das Wissen des Eigentümers weitergibt. Er schuldet also grundsätzlich keine eigenen Erkundigungen bzw. Ermittlungen. Macht er Angaben, die er nicht selbst überprüft hat, so muss er hierauf hinweisen. Wenn er zum Bespiel von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten des Käufers erfährt, muss er seinen Auftraggeber über solche Umstände vor Vertragsschluss ungefragt aufklären (OLG Dresden, Beschluss vom 14.2.2007, Aktenzeichen 8 U 1994/06).
Es ist tatsächlich also die Doppelmaklertätigkeit in den meisten Fällen üblich und es reicht schon aus, wenn der Makler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages auf diese Doppeltätigkeit hinweist.
Vermittelt er jedoch zwischen den Parteien z.B. bezüglich des Kaufpreises, so darf er keine Provision von beiden Seiten verlangen. Selbstverständlich kann der Vermieter oder der Mieter oder der Verkäufer oder Käufer bei Abschluss eines Maklervertrages auch verlangen, dass der Makler nur für eine Seite der am Vertrag Beteiligten entgeltlich tätig sein darf. Daran muss sich der Makler auch halten.
Sie haben einen Anspruch, den Konkurrenten abzumahnen. Sie müssten dann zumeist über einen Anwalt eine Abmahnung versenden lassen. Dies sollte zweckmäßiger Weise mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehen sein, die der Gegner kurzfistig unterschreiben muss. Damit verpflichtet er sich, künftig deartiges wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Sollte der Konkurrent diese Erklärung nicht unterzeichnen, so haben Sie die Möglichkeit, eine einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht zu beantragen. Für den Fall, dass Sie hier obsiegen, Sie hätten im Erfolgsfall einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser besteht zum Beispiel darin, Ihre entstandenen Rechtsverfolgunskosten erstattet zu erhalten.
Zivilrechtlich muss es um den Schutz Ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen gehen. Denn Abmahnungen dienen nicht dazu, Geld zu verdienen. Das Ziel ist es, im Wettbewerb stehende Konkurrenten davon abzuhalten, sich durch unlauteres Verhalten Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
Denn in einem stark konkurrierenden Markt, gönnt der eine dem anderen nichts und will den Konkurrenten möglichst bei der Ausübung seiner Arbeit stören. Damit kommt es nicht selten vor, dass ein Makler seinen Konkurrenten z.B. wegen falscher Impressumangaben, etc. abmahnt und die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens fordert.
Es empfiehlt sich, eine derartige Abmahnung sehr sorgfältig zu prüfen, da der Abmahner nach verstrichener Frist vor Gericht ziehen kann, was erhebliche Kosten zur Folge haben kann.
Die Kanzlei Schwarz berät Sie gern dahingehend, ob eine Unterlassungerklärung tatsächlich abzugeben ist und die geforderten Abmahnkosten auch tatsächlich dem Grunde und der Höhe nach zu zahlen sind.
Wer hier allzu vorschnell handelt kann erhebliche rechtliche Nachteile erleiden, weil unter Umständen der eigene strategische Handlungsspielraum eingeschränkt wird. Eine Unterlassungserklärung ist 30 Jahre wirksam und nicht ohne weiteres kündbar. Aber nahezu jeder weitere Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung löst eine Vertragsstrafe aus, die viele tausend Euro bedeuten kann. Die Kosten eines Rechtsanwalts für eine Beratung sind deutlich geringer.
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Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte
Immobilien- und Maklerrecht und Gesellschaftsrecht.
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