Rechtsanwälte für
Familienrecht in Berlin
Willkomen bei der Kanzlei Schwarz
Wir sind Ihre Spezialisten für alle Fragen zum Familienrecht in Berlin und Brandenburg!
Historisch betrachtet bedeutet der Begriff „familia“ eine Hausgemeinschaft und stammt aus dem Lateinischen. Gemeint war damals aber eher der Hausstand eines Mannes mitsamt aller zugehörigen Mitglieder. Neben Frau und Kind also auch Sklaven oder sogar das Vieh.
Heutzutage bezeichnet man als Familie eine Lebensgemeinschaft, die aus einem Elternpaar oder wenigstens einem Elternteil sowie mindestens einem Kind besteht. Somit ist die Familie als eine engere Gruppe von Verwandten anzusehen.
Das Familienrecht wiederum ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse regelt, die natürliche Personen durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft als Rechtsbeziehung begründet haben.
Im Familienrecht welches größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, werden vor allem die Rechtsverhältnisse der Ehe und Familie mit dem Schwerpunkt Eheschließung, Scheidung und Unterhalt geregelt. Es regelt aber auch die Rechtsbeziehung der Eltern zu den Kindern, also das Sorgerecht, das Vaterschaftsrecht sowie das Recht des Kindesunterhalts.
Darüber hinaus betrifft das Familienrecht die Beziehung der Familien zum Staat.
Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sichert die Institutsgarantie sowie das staatliche Schutz- und Förderungsgebot der Familie als Grundrecht. Die Gewährleistungen des Art. 6 GG greifen über das Privatrecht der Familien hinaus und beeinflussen beispielsweise auch das Steuerrecht, so zum Beispiel beim Ehegattensplitting oder rechtfertigen die Einführung des Elterngeldes.
Die Kanzlei Schwarz als Ihre Rechtsanwälte im Familienrecht berät Sie bei allen Fragen rund um das Familienrecht!
Dabei sind wir uns der Tatsache bewusst, dass Auseinandersetzungen im Familienrecht fast immer sehr emotional verlaufen. Häufig sind die Betroffenen stark verunsichert und bereits tief verletzt. Aus diesem Grund ist es unser Ziel, für Sie die Lösung zu finden, die Ihnen persönlich, ganz individuell am meisten hilft. Sei es der Versuch einer einvernehmlichen Klärung, vielleicht über eine Mediation oder schlussendlich der konsequente Weg vor Gericht.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch vorbeugend und formulieren Eheverträge oder andere Verträge für Sie.
Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!
Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit allen Problemen rund um Ehe & Familie beschäftigen. Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung. Von der Gestaltung eines Ehevertrages, Regelung des Versorgungsausgleiches oder der Vermögensauseinandersetzung, des Trennungsunterhalt bis hin zur Frage des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung.
Zu den Familienrecht Schwerpunkten gehören folgende Themen:
- Ehescheidung
- Versorgungsaugleich
- Vermögen, Güterstände und Zugewinnausgleich
- Ehewohnung
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterghalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Gewaltschutz
- Lebenspartnerschaft
Ehescheidung
Wenn eine Ehe gescheitert und im Allgemeinen ein Jahr Trennungszeit überwunden ist, dann wird auf Antrag durch das Familiengericht die Scheidung ausgesprochen. Unter gewissen Umständen kann eine Ehe auch geschieden werden, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt sind, nämlich dann, wenn die Fortführung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeutet. In diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber nach § 1565 II BGB dem Familiengericht schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung auszusprechen.
Die Trennungszeit soll beim Scheidungstermin erfüllt sein. Manchmal unternehmen Ehegatten während der Trennungszeit einen Versuch einer Versöhnung und leben unter diesen Vorzeichen vorübergehend noch einmal zusammen. Das unterbricht nicht unbedingt die Trennungszeit, wenn der Versöhnungsversuch scheitert und er nicht länger als drei Monate gedauert hat.
Versorgungsaugleich
In der Ehezeit erwerben beide Ehepartner Versorgungsanwartschaften, wie z. B. Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung oder Anwartschaften und in Einzelfällen auch Lebensversicherungen. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, diese Anwartschaften bei Scheidung der Ehe gerecht zu verteilen. Grundlage ist das im Jahr 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz. Für Beamte finden sich ergänzende Regelungen u. a. in den Beamtenversorgungsgesetzen und im Bundesversorgungsteilungsgesetz.
Vermögen, Güterstände und Zugewinnausgleich
Heute leben Ehepartner in Deutschland grundsätzlich immer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass sich durch eine Ehe an den Vermögensverhältnissen – und hierzu zählen auch Schulden – erst einmal nichts ändert. Auch wer während der Ehe etwas erbt oder kauft, wird alleiniger Eigentümer. Wenn ein Ehepartner also während der Ehe ein Haus von seinen Eltern erbt oder es als Geschenk bekommt, dann werden nicht etwa die Eheleute gemeinsam Eigentümer des Hauses.
Im Falle der Ehescheidung kann es dann passieren, dass beide Ehepartner während der Ehezeit unterschiedliche Vermögenswerte erzielt haben und dieser unterschiedliche Zugewinn ausgeglichen werden muss.
Ehewohnung
Das Gesetz definiert den Begriff der Ehewohnung nicht. Rechtsprechung und Literatur bezeichnen als Ehewohnung die Wohnung, in der die Eheleute bestimmungsgemäß gewohnt haben oder wohnen wollten. In der Ehewohnung führen die Ehegatten ihren gemeinsamen Hausstand, sie bildet das räumliche Zentrum der Ehe.
Im Falle der Trennung oder später der Scheidung entsteht oft das Problem, wer die Ehewohnung behalten darf. Die Frage stellt sich bei Mietwohnungen genauso, wie auch bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen.
Deshalb hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, wann wie mit einer Ehewohnung
verfahren wird und wann ein Ehepartner verlangen kann, dass ihm die Wohnung zugewiesen wird.
Kindesunterhalt
Grundsätzlich hat jedes Kinder immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt.
Leben die Eltern gemeinsam mit den Kindern unter einem Dach, also in einem Haushalt zusammen, sind beide Eltern gleichermaßen verpflichtet. Leben die Eltern aber getrennt, dann leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet, der andere Elternteil ist dann aber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, welches Einkommen der eine oder der andere Elternteil hat und es interessiert auch nicht, bei wem von beiden Elternteilen das Kind lebt. Kindesunterhalt muss grundsätzlich immer derjenige zahlen, bei dem das Kind nicht oder weit überwiegend nicht wohnt.
Trennungsunterhalt
Neben der Trennung selbst, kann die Trennungszeit in vielerlei Hinsicht schwierig sein. Neben allen Problemen, die es bei einer Trennung schon gibt, drängt eine Frage am dringendsten, nämlich diejenige, wie der finanziell schlechter gestellte Ehegatte bis zur Ehescheidung auskommt. Ihm steht in aller Regel Trennungsunterhalt zu, der in drei Schritten berechnet wird. Der Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend verlangt werden. Oft kommt es vor, dass der eine Ehegatte gar nicht weiß, welche Einkommenssituation genau herrscht. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind die Ehegatten daher verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.
Ehegattenunterhalt - nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich sind Ehegatten eigentlich immer verpflichtet, sich jeweils einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur während der Ehe und damit auch während der Trennungszeit, sondern auch nach einer Trennung. Denn in der Trennungszeit steht dem finanziell schlechter gestellten Ehegatten meist Trennungsunterhalt zu. Allerdings endet diese Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, nicht mit dem Scheidungsbeschluss. Daher regelt der Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt die finanzielle Situation nach derrechtskräftigen Scheidung. Es gibt neben dem Trennungsunterhalt den Betreuungsunterhalt, den Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung & Umschulung oder Unterhalt aus sonstigen Billigkeitsgründen.
Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel die Auswahl des Namens, die Auswahl und die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, die (religiöse) Erziehung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht und die Entscheidung über medizinische Behandlungen.
Wenn Eltern bei der Geburt verheiratet sind, dann haben sie grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, die Mutter habe das Sorgerecht, wenn nicht gewisse Voraussetzungen, wie z.B. eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden.
Bei Streitigkeiten über das Sorgerecht ist immer das Familiengericht zuständig. Dabei steht das Kindeswohl immer im Mittelpunkt und ist das zentrale Kriterium bei der Beantwortung sorgerechtlicher Fragestellungen.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist ein Bereich des Familienrechts und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Unter Umgangsrecht versteht man den Anspruch auf Umgang zwischen einem Kind und seinen Eltern und grundsätzlich auch umgekehrt. Ein Elternteil hat die Pflicht und das Recht auf Umgang mit dem Kind. Außerdem hat das Kind ein Kontaktrecht zu weiteren wichtigen Bezugspersonen, wie den Großeltern, Geschwistern und Pflegeeltern. Nur bei einer Kindeswohlgefährdung kann das Umgangsrecht eingeschränkt, z.B. durch begleitenden Umgang oder sogar verweigert werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie ein Umgangsrecht gestaltet werden soll. Eine Umgangsvereinbarung wird zumeist durch die Eltern getroffen. Wenn dies nicht möglich ist, dass hilft das Familiengericht weiter. Zumeist werden eine 14-Tage-Regelung vereinbart, die wichtigen Feiertage und die Ferien aufgeteilt.
Vaterschaft
Ein Kind hat unter Umständen zunächst keinen rechtlichen Vater. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe aufgehoben oder geschieden ist. Gleiches gilt, wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde. In solchen Fällen führt eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann in Verbindung mit einer Zustimmung der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei völlig unerheblich. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle („sozialer Vater“) ausfüllen, ohne biologischer Vater zu sein (z. B. in sogenannten Patchworkfamilien).
Jetzt Beratung erhalten
030 60505150
Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte
Immobilien- und Maklerrecht und Gesellschaftsrecht.