Umgangsrecht
Bei einer Trennung bleibt das gemeinsame Kind oft bei einem Elternteil. Häufig ist das die Mutter. In diesen Fällen steht dann die Frage im Raum, wann und wie oft der andere Elternteil sein Kind nach der Trennung sehen darf oder soll. Diese Fragen regelt das so genannte Umgangsrecht. Es existiert unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben oder ob es durch das Familiengericht einem Elternteil zugesprochen wurde.
Ein Recht auf Umgang hat grundsätzlich jeder Elternteil.
Dabei gilt der Grundsatz, dass sich für ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung seiner Eltern im besten Falle so wenig, wie möglich ändern sollte. Die gewachsenen familiären Beziehungen sollten soweit, wie möglich erhalten bleiben. Dabei dient der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes. Prinzipiell haben Eltern nicht nur das Recht, Ihr Kind zu sehen, sondern Sie sind dazu auch verpflichtet.
Wenn es in Umgangsverfahren zumeist zwar so ist, dass die leiblichen Eltern um den Umgang mit dem gemeinsamen Kinde streiten, so bedeutet dies nicht, dass nicht auch andere Personen berechtigt sein können, Umgang zu haben. Das können die Großeltern sein, aber auch Geschwister, Onkel und Tanten und unter Umständen sogar andere Personen, wenn sie gegenwärtig oder in der Vergangenheit einmal Verantwortung oder Fürsorge für das Kind übernommen haben.
Der Umgang ist deswegen so wichtig, weil heute allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Kinder von Geburt an zu all denjenigen Personen eine Beziehung aufnehmen, die regelmäßigen Kontakt zu ihnen haben. All diese Beziehungen erfüllen für das Kind eine spezifische Funktion und sind für die Entwicklung von ganz erheblicher Bedeutung. Heute weiß man auch, dass ein Kind für eine ungestörte und ausgeglichene Entwicklung beide Elternteile an seiner Seite braucht, zumindest dann, wenn beide Elternteile von Geburt an da waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann deswegen auch ein Elternteil gegen den eigenen Willen zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Die Frage, die die ständige anwaltliche und gerichtliche Praxis betrifft, ist dann, wie der Umgang geregelt werden soll. Hierbei gibt es kein vorgeschriebenes Modell oder die schlechthin perfekte Musterlösung. Eine Umgangsregelung muss immer den individuellen Bedürfnissen des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls aber auch den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Eltern angepasst werden. Dabei können grundsätzlich die Eltern die Bedürfnisse des Kindes am Besten beurteilen. Leider verschieben sich im Falle einer Trennung und späteren Ehescheidung oft die Wahrnehmungen und es geschieht, dass beide Elternteile nicht mehr in der Lage sind, eine sinnvolle und für das Kind gute Lösung zu finden.
Hier können erfahrene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen im Familienrecht bereits im Vorfeld etwaiger gerichtlicher Auseinandersetzungen verschiedene Erwartungen der Eltern bestätigen oder manchmal auch dämpfen.
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Oft sind beide Eltern bereit, sich auf eine Umgangsvereinbarung zu einigen, die dann durch das Jugendamt oder von einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden sollte. Je größer der Streit der Eltern ist, umso wichtiger ist es, die Vereinbarung so konkret und inhaltlich penibel auszuarbeiten, um zukünftigen weiteren Streit, eventuell sogar vor Gericht, zu vermeiden.
Allerdings muss immer daran gedacht werden, dass feste Regelungen dem sich ändernden Alter des Kindes und den individuellen Bedürfnissen immer wieder angepasst werden müssen. Vor allem bei älteren Kindern dürften starre Umgangsregelungen zumeist nicht praktikabel sein.
Seit 2009 wurden mit dem geltenden Familienverfahrensgesetz (FamFG) die Regeln bei Verstößen gegen getroffene Umgangsvereinbarungen verschärft. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der gegen bestehende Umgangsentscheidungen verstößt, mit einer Ordnungsstrafe rechnen muss, die sogar noch im Nachhinein verhängt werden kann.
Bei der Formulierung einer Umgangsregelung sollten alle Betroffenen und insbesondere das Kind involviert werden. Grundsätzlich sind bei der Entwicklung eines Umgangskonzepts drei wichtige Fragen zu berücksichtigen:
Wie oft soll der Umgang stattfinden? (zum Beispiel jede Woche, jedes Wochenende, wie werden die Ferien geregelt usw.)
Wie lange soll der Umgang stattfinden? (zum Beispiel eine Stunde, einen Tag, ein Wochenende usw.)
Wie soll der Umgang inhaltlich ausgestaltet sein? (zum Beispiel wer holt das Kind ab, wer bringt es zurück, was wird unternommen usw.)
Wichtig ist außerdem, dass neben den Ferien auch Festtage wie Weihnachten und Ostern, sowie Geburtstage und andere Feiertage mit dem anderen Elternteil geteilt werden. Je älter ein Kind wird, desto mehr wird (und soll) es auch bei der Umgangsregelung mitreden.
Hinsichtlich des Alters ist es bei kleinen Kindern sinnvoll, die Kontakte häufiger, dafür aber kürzer stattfinden zu lassen. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres können Kinder bereits in die Unterhaltung zu einer Umgangsvereinbarung mit einbezogen werden. Je älter die Kinder werden, desto wichtiger werden die Fragen zur Ausgestaltung und Dauer des Umgangs. Ab einem Alter von zehn bis fünfzehn Jahren sind Kinder schon in der Lage, die spezifische Bedeutung der Beziehung zum jeweiligen Elternteil zu erkennen. So wie das Kind dann die Beziehung zum jeweiligen Elternteil wahrnimmt, so wird es auch dementsprechend den Kontakt zu ihm gestalten. Insbesondere der Kontakt zu dem Elternteil, der außerhalb des Haushalts lebt, wird von älteren Kindern je nach Bedürfnis aufgenommen und aufrechterhalten oder eingeschränkt bzw. möglicherweise auch beendet. Dabei kann es sein, dass die zeitlichen Abstände und auch die Dauer der Umgangskontakte durch das Kind nur unregelmäßig wahrgenommen werden. Dies wird zu akzeptieren sein. Vereinbarungen sollten immer einen Kompromiss darstellen.
Wenn es zwischen den Eltern keine Einigung gibt, kann der Elternteil, der die Kinder nicht mehr in seinem Haushalt hat, gerichtlich das Umgangsrecht beantragen. Dann wird immer automatisch das Jugendamt eingeschaltet. Das wird dann mit den Eltern und gegebenenfalls auch mit den Kindern sprechen und dabei die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte bezüglich der Kindesentwicklung prüfen. Anschließend wird es eine Stellungnahme bezüglich des Umgangsrechts gegenüber dem Familiengericht abgeben. In den allermeisten Fällen richtet sich das Gericht nach den Empfehlungen des Jugendamtes. Das Familiengericht prüft aber auch selbst, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Am Ende wird durch Beschluss entscheiden, wie häufig man seine Kinder sehen darf. Ein übliches Ergebnis wird so aussehen, dass man alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend und in der Hälfte der Schulferien seine Kinder sehen kann und darüber hinaus an einem der Weihnachtsfeiertage und an einem der Osterfeiertage.
Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte grundsätzlich selbst. Das gilt auch für die Kosten, die mit dem Umgang in Zusammenhang stehen. Er trägt beispielsweise die Fahrtkosten, das heißt er hat sich in der Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc. Natürlich gibt es hiervon auch Ausnahmen, z.B., wenn der Umgangsberechtigte sehr weit von seinen Kindern entfernt wohnt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Kosten allein zu tragen. In derartigen Fällen kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.
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