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Rechtsanwälte für
Arbeitsrecht in Berlin

Willkomen bei der Kanzlei Schwarz

Wir sind Ihre Spezialisten bei allen Fragen zum Arbeitsrecht in Berlin und Brandenburg!

  • Jedem Arbeitnehmer kann es passieren, dass der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht.
  • Jedem Arbeitgeber kann es passieren, dass er einem Arbeitnehmer aus vielen verschiedenen Gründen kündigen muss.
  • Möglicherweise wurden Sie auch zu Unrecht abgemahnt.
  • Lassen Sie sich bei uns kompetent beraten!
  • Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Problemgestaltungen zur Seite.

Auch eine arbeitsrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geprägt.  Aber auch dieser muss in der Lage sein, auf wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren, um handlungsfähig zu bleiben.

Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verchaffen.

Zu den Schwerpunkten des Arbeitsrechts gehören die Kündigung von Arbeitsverträgen und das Aushandeln von Abfindungen, Abmahnungen, befristete Arbeitsverträge, Teilzeit, Elternzeit, die Lohnzahlung, Urlaub und Urlaubsabgeltung, Überstunden, Arbeitszeit, einseitige Lohnkürzungen, Versetzungen, Umsetzungen, Arbeitszeugnisse etc.

Die  Kanzlei   Schwarz  – Rechtsanwälte berät Sie bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht!

Dabei sind wir uns der Tatsache bewusst, dass Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht fast immer sehr emotional verlaufen. Geht es doch zumeist um die berufliche Existenz. Aus diesem Grund ist es unser Ziel, für Sie die Lösung zu finden, die Ihnen persönlich, ganz individuell am meisten hilft. Sei es der Versuch einer einvernehmlichen Klärung, vielleicht über eine Mediation oder schlussendlich der konsequente Weg vor Gericht.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch vorbeugend und formulieren beispielsweise

Aufhebungsverträge oder andere Verträge für Sie.

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit allen Problemen rund um ein Arbeitsverhältnis beschäftigen. Die  Kanzlei Schwarz  bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung. Von der Gestaltung eines Arbeitsvertrages, Prüfung und Erstellung von Arbeitszeugnissen,  Prüfung einer Abmahnung oder einer Kündigung bis hin zur Begleitung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses, wie z. B einer Kündigungsschutzklage.

Zu den arbeitsrechtlichen Schwerpunkten gehören folgende Themen:

  • Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Aufhebungsverträge
  • Aushandeln von Abfindungen
  • Abmahnungen
  • Befristete Arbeitsverträge
  • Teilzeit & Elternzeit
  • Lohnzahlung
  • Urlaub & Urlaubsabgeltung
  • Überstunden & Arbeitszeit
  • Einseitige Lohnkürzungen
  • Versetzungen & Umsetzungen
  • Arbeitszeugnisse
Neben der Beratung und Vertretung bei einer Kündigung sowie zur Elternzeit und dem Mutterschutz sind wir unter anderem auch in folgenden Angelegenheiten für Sie da:

Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat die Funktion, dem Abgemahnten die Folgen seines Fehlverhaltens aufzuzeigen und ist zumeist auch der erste Schritt zu einer arbeitsgeberseitigen Kündigung. Das abgemahnte Verhalten muss so genau wie möglich beschrieben und eindeutig als Vertragsverstoß bezeichnet worden sein. Außerdem muss die Aufforderung enthalten sein, solches Verhalten zukünftig zu unterlassen. Schlussendlich muss darauf hingewiesen werden, dass im Widerholungsfalle die Kündigung droht. Die Abmahnung muss nicht als „Abmahnung“ bezeichnet werden. Es reicht aus, sie auch „Ermahnung“ zu nennen, ohne dass sich die Konsequenzen ändern…

Arbeitsgerichtsprozess

Arbeitsgerichtsprozesse unterliegen dem Beschleunigungsgrundsatz. Bereits etwa einen Monat nach Eingang der Klageschrift beim Arbeitsgericht wird ein Gerichtstermin anberaumt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Gütertermin, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien des Rechtsstreits hinwirkt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande – was gelegentlich vorkommt – beraumt das Gericht einen weiteren Termin an, in dem dann gegebenenfalls nach Beweisaufnahme ein Urteil verkündet wird…

Arbeitsverhältnis – Scheinselbständigkeit

Häufig versuchen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitragspflicht dadurch zu umgehen, dass sie Arbeitnehmer als Selbstständige oder besser „Scheinselbstständige“ einstellen.

In diesen Fällen ist aber weniger die vertragliche Vereinbarung entscheidend, als die tatsächliche Ausführung des Vertragsverhältnisses…

Arbeitszeugnis

Zunächst unterscheidet man Zeugnisse, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden und abschließend Auskunft geben von sogenannten Zwischenzeugnissen, die zwischendurch erteilt werden. Es gibt dann noch die sogenannten einfachen und die qualifizierten Arbeitszeugnisse. Letztere beziehen sich auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer, jede arbeitnehmerähnliche Person oder ein Azubi kann grundsätzlich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, es ei denn das Arbeitsverhältnis dauerte nur wenige Tage oder Wochen…

Befristete Arbeitsverträge

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis endet dieses nicht durch die Kündigung, sondern durch Zeitablauf, wenn es sich um einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag handelt oder durch Erreichen des Zwecks, wenn es sich um einen zweckbefristeten Vertrag handelt. Letzteres Arbeitsverhältnis endet aber nicht lediglich durch Erreichen des Zwecks (Schwangerschaftsvertretung) sondern der Arbeitsgeber muss mindestens zwei Wochen vor Ende schriftlich mitteilen, dass der Zweck erreicht wurde und das Arbeitsverhältnis endet…

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Daher steht Ihnen unsere Kanzlei Schwarz bei allen arbeitsrechtlichen Problemgestaltungen und Fällen kompetent zur Seite. Ob bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten – wir vertreten Mandanten aus ganz Berlin, besonders Charlottenburg-Wilmersdorf, Schöneberg, Tiergarten und Berlin-Mitte sowie aus Brandenburg und dem Umland!

Kündigung von Arbeitsverträgen

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss immer schriftlich erklärt werden, sie muss also auch unterschrieben sein. Wird sie durch einen Bevollmächtigten erklärt, ist sie grundsätzlich unwirksam, falls die Vertretungsbefugnis nicht gleichzeitig mit einer Originalvollmacht nachgewiesen wird und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Eine Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist in aller Regel entbehrlich. Dies gilt nicht für die Kündigung gegenüber einer Schwangeren oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gekündigten zur Meldung bei der Agentur für Arbeit von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen…

Lohnzahlungen

In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten nimmt häufig auch die Zahlungsmoral des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitslohns ab. Dies kann für viele Arbeitnehmer aber auch für den Arbeitgeber selbst zu einschneidenden Problemen führen.

Arbeitnehmer haben hier bei erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitslohnes auch die Möglichkeit, die Arbeitskraft zurückzuhalten oder gar zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung kann den Arbeitgeber sogar eine Schadensersatzpflicht treffen…

Überstunden

Überstunden zu machen bedeutet ganz einfach mehr zu arbeiten, als vertraglich vereinbart ist. Dazu ist niemand verpflichtet, es ei denn es wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung über den Betriebsrat so vereinbart. Es gibt Überstunden aber nur dann, wenn sie durch den Arbeitsgeber angeordnet wurden und es besteht kein Anspruch darauf, Überstunden zu machen, selbst wenn dies schon seit längerer Zeit so praktiziert wird. Pro Woche dürfen bei einer 6 Tage Woche nur maximal 60 Arbeitsstunden zusammenkommen. Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt und sollen nicht per Freizeitausgleich abgegolten werden…

Urlaub

Jeder Arbeitsnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Das kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Vor Ablauf der Probezeit von allgemein sechs Monaten besteht nur ein Teilurlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes pro Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für denjenigen, der vor Ablauf der sechs Monate wieder ausscheidet. Im Übrigen gilt dies auch für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet.

Urlaubswünsche sollen durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, wobei der Urlaub aber einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Danach kann der Urlaub nicht rechtmäßig widerrufen werden. Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig vor Urlaubsantritt widerruft, darf der Urlaub dennoch nicht angetreten werden, da dies wiederum eine rechtswidrige Selbstbeurlaubung mit schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wäre…

Versetzung

Eine Versetzung ist eine einseitige Änderung der Arbeitsaufgabe, der Betriebsabteilung oder des Arbeitsortes. Man spricht hiervon allerdings erst, wenn eine gewisse zeitliche Dauer eingetreten ist. Der Arbeitnehmer muss damit nicht zwingend einverstanden sein, weil die Versetzung zum Weisungsrecht des Arbeitgebers zählt. Eine Versetzung ist immer dann rechtens, wenn sie sich im Rahmes des Weisungsrechts aufhält und der Betriebsrat beteiligt wurde, sofern es einen gibt…

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Kanzlei Schwarz – Rechtsanwälte

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Maklerrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Verkehrsrecht

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