Befristete Arbeitsverhältnisse
Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob es sich – zumeist zur Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes – anbietet, befristete Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Dies ist vom Gesetzgeber vom Grundsatz her nicht erwünscht. Deswegen lässt er befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen zu und hat hierzu das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen.
Stellt es sich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des TzBfG zu Unrecht befristet worden ist, kann der Arbeitnehmer die unbefristete Verlängerung verlangen.
Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie in sogenannten Entfristungsprozessen vor dem Arbeitsgericht.
Ebenfalls im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist das Teilzeitrecht geregelt. Nicht immer entspricht es aber auch den Betriebskonzepten der Arbeitgeber, Teilzeitarbeit anzubieten. Dies betrifft nach wie vor allem Frauen, die Teilzeitarbeitsverhältnisse aus familiären Gründen in Anspruch nehmen wollen. Besonders spielt hier das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG) eine Rolle, da junge Eltern oftmals in den ersten Jahren des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausüben wollen. Die Kanzlei Schwarz berät hier, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Die Kanzlei Schwarz berät Sie bei befristeten Arbeitsverhältnissen.
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Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.
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