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Sanktionen

Bei Pflichtverletzungen kann es Ihnen passieren, dass Ihr Arbeitslosengeld im Rahmen einer sogenannten Sanktion gemindert wird. Dies geschieht dann zumeist in verschiedenen Stufen, je nachdem ob Sie erstmals oder bereits mehrfach gegen Pflichten verstoßen haben. Geregelt ist dies zunächst einmal in § 31 SGB II. Welche Pflichten Ihnen obliegen, regelt § 31 a SGB II.

Danach liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Leistungsbezieher trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt, abbricht oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Es gibt natürlich noch weiter Pflichten, gegen die Sie verstoßen können, wie etwa Mitwirkungspflichten oder sonstige Meldepflichten.

Kommen Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder trotz der Tatsache, dass Sie die Rechtsfolgen kennen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für Sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.

Dies gilt natürlich wiederum dann nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Es stellen sich immer folgende Fragen: Wurden Sie wirklich zu einer Maßnahme eingeladen? Haben wirklich Sie den Anlass gegeben, dass eine Maßnahme abgebrochen wurde? Wurden Sie tatsächlich aufgefordert sich ganz konkret auf eine Stelle zu bewerben? Wurde Ihnen ein Meldetermin überhaupt mitgeteilt? Wurden Sie auch tatsächlich eingeladen, einen Arzt zu besuchen? Haben Sie eine Eingliederungsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen? Wenn Sie keine Eingliederungsvereinbarung getroffen haben, wurde Ihnen dann eine solche per Verwaltungsakt überhaupt zugesandt? Wurde der Grund für Ihr Verhalten akzeptiert?

Ob Sie tatsächlich gegen eine Pflicht verstoßen haben und ob eine Pflicht für Sie überhaupt bestanden hat, kann Ihnen der fachkundige Rechtsanwalt für Sozialrecht oder Hartz IV genauer erläutern.

Ebenso kann er Ihnen erklären, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Sanktion hinzunehmen ist. Immerhin wird durch eine Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II auch Ihr verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum angegriffen.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

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