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Einmalige Leistungen

Nach § 24 Absatz 3 SGB II sind vom Regelbedarf nicht umfasst solche Bedarfe für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Sie können also über den Regelbedarf hinaus einmalige Leistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen.

Dies ist z.B. dann ratsam, wenn Sie schwanger sind und Schwangerschaftsbekleidung, Babykleidung oder ein Kinderbett und einen Kinderwagen brauchen.

Möglicherweise sind Sie aber auch zum ersten mal im Ihrer eigenen Wohnung und brauchen noch Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Gardinen oder ähnliches.

Vielleicht brauchen Sie aber orthopädische Schuhe oder sonstige therapeutische Geräte oder solche sind kaputt und müssen repariert werden.

Wenn Ihre Anträge auf solche Leistungen abgelehnt wurden, dann können Sie sich vertrauensvoll in einem ersten Beratungsgespräch an uns wenden.

Tipp: Sie müssen nicht unbedingt dauerhafter Leistungsbezieher sein, um beispielsweise eine Erstausstattung wegen der Geburt Ihres Kindes zu erhalten!

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit derartigen Problemen beschäftigen.

Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer ALG-II Bescheide, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.

Wir bringen Ordnung und System in Ihren Fall.

Lassen Sie sich nicht vom bürokratischen Monstrum der Behörden erdrücken.
Hierbei spielt insbesondere das ALG-II Recht (Hartz IV) eine wichtige Rolle. Es betrifft die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist im Wesentlichen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) normiert. Unsere Kanzlei erhebt in diesem Zusammenhang für Sie Widersprüche gegen ALG-II Leistungsbescheide bei den Jobcentern und vertritt Sie bei gerichtlichen sowie außergerichtlichen Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen.

Vereinbaren Sie noch heute unverbindlich einen Termin in unserer Kanzlei.

Wir freuen uns auf Sie!