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Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) nach § 15 SGB II ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Jobcenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger, der auf sechs Monate geschlossen werden soll. Diese Vereinbarung ist zunächst einmal freiwillig und erlangt nur Gültigkeit, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben wird.

Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, einerseits Ihre Rechte festzulegen. Andererseits werden hier aber auch Ihre Pflichten vereinbart. Häufig wird hier geregelt, in welchem Umfang Sie sich bewerben sollen oder wann Sie wo und wie lang an einer Maßnahme teilnehmen müssen. Vor allem aber wird geregelt, was passiert, wenn Sie sich weigern, den Ihnen durch Vereinbarung auferlegten Pflichten nachzukommen. Das steht dann zumeist in der sogenannten Rechtsfolgenbelehrung. Da wird dann geregelt, dass Sie mit Minderungen Ihres Arbeitslosengeld II Bezuges rechnen müssen, wenn Sie sich nicht an die Vereinbarung halten.

Naturgemäß geben sich die Miterbeiter eines Jobcenters nicht einfach damit zufrieden, wenn man die – freiwillige – Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt. Verweigert der Hartz IV Leistungsempfänger die Unterschrift auf der EGV ohne wichtige Gründe, wird das Jobcenter einen entsprechenden Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen. Darin steht dann genau das, was Sie auch hätten so vereinbaren sollen.

Anders aber als die Eingliederungsvereinbarung selbst, die ja von beiden Vertragsparteien als Zielvereinbarung mitgestaltet werden kann, erfolgt ein Verwaltungsakt einseitig durch das Jobcenter und ist für Sie zunächst bindend.
Gegen eine solche Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt ersetzt wird, können Sie allerdings etwas unternehmen. Hier kann Widerspruch, Klage und Einstweiliger Rechtsschutz erhoben werden. Der Bescheid muss zwingend über eine Rechtsbehelfsbelehrung verfügen, die auch auf die Widerspruchsfrist (ein Monat) hinweist. Um sich erfolgreich gegen die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zu wehren, sollte ein spezialisierter Anwalt für Sozialrecht bzw. ein Anwalt für Hartz IV aufgesucht werden.

Tipp: Unterschreiben Sie nicht leichtfertig eine Eingliederungsvereinbarung. Verweigern Sie aber Ihre Unterschrift auch nicht grundlos. Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter mit, dass Sie sich beraten lassen möchten. Das ist gutes Ihr Recht! Lassen Sie die Eingliederungsvereinbarung von Rechtsanwälten für Sozialrecht prüfen!
Ob Ihre Eingliederungsvereinbarung oder ob der Verwaltungsakt, der Ihre Eingliederungsvereinbarung ersetzt, rechtmäßig ist, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit derartigen Problemen beschäftigen.

Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer ALG-II Bescheide, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.

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