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Kündigung von Arbeitsverträgen

Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige Gestaltungserklärung. Sie ist darauf gerichtet, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Und weil diese Erklärung eben auch einseitig ist, braucht der Arbeitnehmer auch nicht zustimmen oder einverstanden sein, damit die Kündigung wirksam ist. Die bloße Erklärung gegenüber dem anderen reicht völlig aus. Weil sie aber schon dadurch wirkt, kann sie nach Zugang (also dann, wenn man die Kündigung erhalten hat) auch nicht wieder einseitig zurückgenommen werden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist also etwas Endgültiges und man kann diese nicht durch Rücknahme aus der Welt schaffen.

Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitgeber nur Teile des Arbeitsvertrages, wie z.B. Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Sonderzahlungen oder Fortbildungszuschüsse herauslösen oder beseitigen möchte. Hier soll das Arbeitsverhältnis als solches nicht beendet werden. Allerdings ist es nicht möglich, einzelne Teile des Arbeitsvertrages isoliert zu kündigen. Teilkündigungen sind also rechtlich unzulässig.

Wenn sich der Arbeitgeber von einzelnen Teilen eines Arbeitsvertrages lösen möchte, dann braucht er das Einverständnis des Arbeitnehmers oder muss die Änderungskündigung aussprechen.

Unter einer solchen Änderungskündigung versteht man die gesamte Kündigung des Arbeitsverhältnisses allerdings verbunden mit einem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Nimmt ein Arbeitnehmer das Angebot an, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Wenn nicht, bleibt es bei der Kündigung.

Eine Kündigung kann auch nicht unter eine Bedingung gestellt werden.

Es gibt außerordentliche Kündigungen, also solche bei denen eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und es gibt ordentliche Kündigungen.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der es demjenigen, der kündigt, unmöglich macht, eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Bei der ordentlichen Kündigung muss zwar kein Grund für die Kündigung vorliegen, aber die Frist muss eingehalten sein.

Jeder kann grundsätzlich ordentlich ein Arbeitsverhältnis kündigen. Der Arbeitnehmer muss sich hierbei an seine Kündigungsfristen halten und ist gegebenenfalls wegen eines befristeten Vertrages vor dessen Zeitablauf daran gehindert.

Der Arbeitgeber muss unter Umständen Sonderkündigungsrechte oder das Kündigungsschutzgesetz einhalten. Im letzteren Fall muss die Kündigung durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein.

Vor Allem aber muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und auf Verlangen des Arbeitnehmers begründet werden.

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie nur drei Wochen Zeit haben, sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren.

Die Kündigung von Arbeitsverträgen stellt sicher den Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Anwälte im Arbeitsrecht dar.

Jährlich werden in Deutschland etwa 1 Million Arbeitsverträge durch Arbeitgeber gekündigt. Statistisch gesehen werden davon nur etwa ¼ gerichtlich durch eine Kündigungsschutzklage angefochten. Dies verwundert insofern, als die weitaus meisten Kündigungsschutzprozesse mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer enden und auch der weit überwiegende Teil der gekündigten Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Die Kanzlei Schwarz ist in ganz erheblichem Umfang im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und/oder der Vereinbarung von Abfindungen tätig.
In vielen Fällen gelingt die Vereinbahrung einer Abfindung bereits auf außergerichtlichem Wege.

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