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Arbeitsrecht
Zu den Schwerpunkten im Arbeitsrecht gehören sowohl die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und betrieblichen Abläufen, als auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, etwa wenn es um Kündigungen, Befristungen, Lohnansprüche, Abfindungen, Versetzungen, Abmahnungen, Arbeitszeugnisse oder Eingruppierungen geht. Nachfolgend eine kurze Darstellung häufiger Problembereiche:
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[su_spoiler title=“ Kündigung von Arbeitsverträgen – Abfindungen„]
Die Kündigung von Arbeitsverträgen stellt sicher den Schwerpunkt arbeitsrechtlicher Tätigkeit dar. Jährlich werden in Deutschland etwa 1 Million Arbeitsverträge durch Arbeitgeber gekündigt. Statistisch gesehen werden davon nur etwa ¼ gerichtlich durch eine Kündigungsschutzklage angefochten. Dies verwundert insofern, als die weitaus meisten Kündigungsschutzprozesse mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer enden und auch der weit überwiegende Teil der gekündigten Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. DieKanzlei Schwarz ist in erheblichem Umfang im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und/oder der Vereinbarung von Abfindungen tätig. In vielen Fällen gelingt die Vereinbahrung einer Abfindung bereits auf außergerichtlichem Wege.
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[su_spoiler title=“Abmahnung„]
Die Abmahnung stellt häufig eine Vorstufe der Kündigung dar. Oft stellt sich dabei die Frage, ob eine Abmahnung wirksam ist und ob man diese hinnehmen muss. Zwar kann eine Abmahnung auch gerichtlich angegriffen werden, nicht immer ist dies jedoch aus verschiedenen – zumeist strategischen – Erwägungen im Hinblick auf eine spätere Kündigung ratsam. Es kann sich daher im Einzelfall empfehlen, nichts zu tun oder nur eine Gegenerklärung abzugeben. Die Kanzlei Schwarz berät Sie bei Abmahnungen und empfiehlt Ihnen die sich im konkreten Fall anbietende Vorgehensweise.
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[su_spoiler title=“Befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeit, Elternzeit„]
Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob es sich – zumeist zur Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes – anbietet, befristete Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Dies ist vom Gesetzgeber vom Grundsatz her nicht erwünscht. Deswegen lässt er befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen zu und hat hierzu das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen. Stellt es sich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des TzBfG zu Unrecht befristet worden ist, kann der Arbeitnehmer die unbefristete Verlängerung verlangen. Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie in sogenannten Entfristungsprozessen vor dem Arbeitsgericht. Ebenfalls im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist das Teilzeitrecht geregelt. Nicht immer entspricht es aber auch den Betriebskonzepten der Arbeitgeber, Teilzeitarbeit anzubieten. Dies betrifft nach wie vor allem Frauen, die Teilzeitarbeitsverhältnisse aus familiären Gründen in Anspruch nehmen wollen. Besonders spielt hier das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG) eine Rolle, da junge Eltern oftmals in den ersten Jahren des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausüben wollen. Die Kanzlei Schwarz berät hier, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
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[su_spoiler title=“Lohnzahlung„]
In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten nimmt häufig auch die Zahlungsmoral des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitslohns ab. Dies kann für viele Arbeitnehmer aber auch für den Arbeitgeber selbst zu einschneidenden Problemen. Arbeitnehmer haben hier bei erheblichen Zahlungsrückständen auch die Möglichkeit, die Arbeitskraft zurückzuhalten oder gar zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung kann den Arbeitgeber sogar eine Schadensersatzpflicht treffen. Im Einzelfall können Arbeitnehmer auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber betreiben. Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie in Fällen fehlender Lohnzahlung. Wichtig für Arbeitnehmer: Im Falle einer Insolvenz übernimmt die Arbeitsagentur nur Insolvenzgeld für die dem Insolvenzzeitpunkt vorangehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
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[su_spoiler title=“Urlaub, Überstunden, Arbeitszeit„]
Probleme mit dem Urlaub ergeben sich häufig erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht mehr während des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann und sich die Frage stellt, ob er abgegolten oder durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Wichtig ist bei der Beurteilung hierbei zumeist Folgendes: am 1.7. eines Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, am 31.3. verfällt in der Regel der Vorjahresurlaub und während einer Krankheit kann kein Urlaub genommen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt der Urlaubsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht mehr. Ebenso häufig stellt sich auch die Frage der Überstundenvergütung. Grundsätzlich sind Überstunden Arbeitszeit und auch entsprechend zu vergüten. Inwieweit vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen, die keinen Überstundenausgleich oder einen Freizeitausgleich vorsehen, rechtmäßig sind, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, so dass hier keine allgemeingültigen Aussagen zu treffen sind. Häufig kommt es auch zu Streitigkeiten über die Dauer der Arbeitszeit und möglichen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und den daraus folgenden Konsequenzen. Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie auch in Überstunden- und Urlaubsstreitigkeiten.
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[su_spoiler title=“Einseitige Lohnkürzung„]
Häufig wird seitens des Arbeitgebers versucht, die Arbeitsvergütung einseitig zu reduzieren. Dies ist grundsätzlich unzulässig und nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer möglich. Weigert sich der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, die Vergütungsreduzierung im Wege einer Änderungskündigung herbeizuführen, die der Arbeitnehmer im Wege einer Klage überprüfen kann. Das Bundesarbeitsgericht lässt jedoch eine solche Änderungskündigung zur Absenkung des Lohnniveaus nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie bereits im Vorfeld anstehender Lohnreduzierungen, ist aber in diesem Bereich auch gerichtlich tätig.
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[su_spoiler title=“Versetzung„]
Viele Probleme ergeben sich aber auch bei Versetzungen von Arbeitnehmern. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung bestimmen, vertraglich kann deshalb auch eine Versetzung des Arbeitnehmers möglich sein. Der Rechtsschutz gegen Versetzungen ist aber besonders immer dann erfolgversprechend, wenn ein konkreter Arbeitsort vertraglich vereinbart ist oder sich das Arbeitsverhältnis durch andere Umstände auf einen bestimmten Arbeitsort konkretisiert hat. Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer jedoch immer zu raten, einer Versetzungsentscheidung zunächst nachzukommen, da der Arbeitgeber im Einzelfall bei einer unberechtigten Arbeitsverweigerung im Falle einer Versetzung zur Kündigung berechtigt sein kann. Die Wirksamkeit einer solchen Versetzung kann in dringenden Fällen auch in gerichtlichen Eilverfahren überprüft werden. Die Kanzlei Schwarz leistet auch in solchen Fällen Beistand.
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[su_spoiler title=“Arbeitszeugnis„]
Arbeitszeugnissen wird häufig zu Unrecht eine nur untergeordnete Bedeutung zugemessen. Dabei spielen sie bei der Bewerbung um neue Stellen eine ganz erhebliche Rolle. Enthält ein Arbeitszeugnis daher nachteilige Formulierungen kann sich dies für den Arbeitnehmer mitunter auch Jahre später bei einer neuen Bewerbung besonders negativ auswirken und bares Geld kosten. Nach der Rechtsprechung schuldet der Arbeitgeber in der Regel nur ein wohlwollend qualifiziertes Zeugnis. Will der Arbeitnehmer ein besonders gutes Zeugnis erhalten, muss er hier gegebenenfalls den Nachweis besonders guter Leistung antreten. Fällt das Urteil des Arbeitgebers besonders schlecht aus, muss der Arbeitgeber den Beweis für die Schlechtleistung antreten. Die Kanzlei Schwarz berät bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen und vertrittauch in Zeugnisprozessen.
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[su_spoiler title=“Abgrenzung Arbeitsvertrag – selbstständige Tätigkeit (Scheinselbstständigkeit)„]
Häufig versuchen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitragspflicht dadurch zu umgehen, indem sie Arbeitnehmer als Selbstständige oder besser „Scheinselbstständige“ einstellen. In diesen Fällen ist aber weniger die vertragliche Vereinbarung entscheidend, als die tatsächliche Ausführung des Vertragsverhältnisses. Dies kann insbesondere bei Arbeitgebern zu unkalkulierbaren Risiken führen, wenn der Arbeitnehmer auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagt, da er dann erhebliche Summen an Sozialversicherungsbeiträgen nachentrichten muss. Die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ist immer eine Frage des Einzelfalls und nicht immer leicht zu beantworten, da die Rechtsprechung nur Anhaltspunkte für eine Abgrenzung definiert hat. Die Kanzlei Schwarz berät und vertritt Sie auch in diesen komplexen Prozessen.
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[su_spoiler title=“Arbeitsgerichtsprozess„]
Abschließend ein kurzer Hinweis zum Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens: Arbeitsgerichtsprozesse unterliegen dem Beschleunigungsgrundsatz. Bereits etwa einen Monat nach Eingang der Klageschrift beim Arbeitsgericht wird ein Gerichtstermin anberaumt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Gütertermin, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien des Rechtsstreits hinwirkt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande – was gelegentlich vorkommt – beraumt das Gericht einen weiteren Termin an, in dem dann gegebenenfalls nach Beweisaufnahme ein Urteil verkündet wird. Wichtig ist hierbei, dass im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz jede Seite auch im Falle eine Niederlage nur die eigenen Kosten und ggf. verhältnismäßig geringe Gerichtskosten zu tragen hat. Das Kostenrisiko, einen Prozess zu verlieren, ist also begrenzt. Gegen ein nachteiliges Urteil hat die unterlegene Seite die Möglichkeit der Berufung zum Landesarbeitsgericht.
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