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Vermögen

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird vorhandenes Vermögen des Antragstellers und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Das Arbeitslosengeld II ist eine individuelle Leistung. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie alle Änderungen von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner oder Leistungssachbearbeiter in der jeweiligen Jobcenter-Dienststelle mitteilen. Dies gilt sowohl für Sie selbst als auch für die anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Wichtige Änderungen von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zum Beispiel: Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/ der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen.

Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie alle Änderungen unbedingt so mitteilen, dass Sie dies später auch beweisen können. Im besten Falle per Telefax. Denn in unserer anwaltlichen Praxis als Rechtsanwälte für Hartz IV hören wir häufig, dass eingereichte Unterlagen auf wundersame Weise nicht angekommen sind.

Um die Höhe Ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II festzustellen, werden die Vermögensverhältnisse von Ihnen und von allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Zu den Vermögensarten gehören beispielsweise Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Zum Vermögen zählen Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter MK auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn dann aber tatsächlich Vermögen zu berücksichtigen ist, so gelten für jedes Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft sogenannte Schonvermögensbeträge. Zur Zeit sind das 150,00 € pro Lebensjahr und 750,00 € pauschal. Das bedeutet, dass nur der diese Beträge übersteigende Betrag als Vermögen zu berücksichtigen und überhaupt auf Ihren Leistungsanspruch anzurechen ist.

Wie das genau passiert und ob es bei Ihnen richtig gemacht wurde, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

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