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Leistungen erhält nur derjenige, der sich innerhalb seines zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.
Was diesen Bereich definiert ist in der sogenannten Erreichbarkeitsanordnung geregelt.
Danach ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass Sie arbeitslos sind, bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Arbeitslos ist aber nur, wer den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.

In der Erreichbarkeitsanordnung wird diese Verpflichtung konkretisiert, indem bestimmt wird, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich

  • Briefpost der Arbeitsagentur persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
  • die Arbeitsagentur aufzusuchen,
  • mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Nach dieser Anordnung muss sich ein Arbeitsloser einmal werktäglich in seiner Wohnung oder unter einer anderen von ihm mitgeteilten Anschrift aufhalten, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen.

Sie dürfen sich nur also nur so weit von Ihrem Wohnort entfernen, dass Sie immer in der Lage sind, die Arbeitsagentur, das Jobcenter oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich persönlich aufsuchen zu können.

Wenn Sie sich außerhalb dieses Bereiches aufhalten, dann wird nicht etwa nur Ihr Arbeitslosengeld gemindert. Nein Sie sind gar nicht mehr leistungsberechtigt.

Wollen Sie Urlaub machen, benötigen Sie ach der Anordnung dafür die Zustimmung der Behörde, die ihnen in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden kann.

Nicht in jedem Falle aber sind Ihnen dann keine Leistungen mehr zu gewähren.

Ob in Ihrem Fall ein Leistungsausschluss tatsächlich gerechtfertigt ist, kann Ihnen ein auf Hart IV Recht spezialisierter Rechtsanwalt in einem persönlichen Beratungsgespräch genauer erläutern.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit derartigen Problemen beschäftigen.

Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer ALG-II Bescheide, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.

Wir bringen Ordnung und System in Ihren Fall.

Lassen Sie sich nicht vom bürokratischen Monstrum der Behörden erdrücken.

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Wir freuen uns auf Sie!