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Mehrbedarfe

Nach § 21 Absatz 1SGB II können Bezieher von Arbeitslosengeld II und Bezieher von Sozialgeld Mehrbedarfe erhalten, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Das geht unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 SGB II.

Im Einzelnen sind dies ein

  • Schwangerschaftsmehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • alleinerziehenden Mehrbedarf, der abhängig ist von der Anzahl und dem Alter der allein betreuten Kinder,
  • Warmwassermehrbedarf, wenn die Wohnung dezentral mit warmem Wasser versorgt wird,
  • Bedarf für eine kostenaufwendige Ernährung,
  • Bedarf für behinderte aber erwerbstätige, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX beziehen und
  • Sonderbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht z. B. Kosten für Umgangs- und Besuchsrechte.

Ob Ihnen diese Mehrbedarfe bewilligt wurden und ob dies in der richtigen Höhe geschehen ist, kann besonders der fachkundige Rechtsanwalt für Sozialrecht beantworten.

Ob es bei Ihnen richtig gemacht wurde, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit derartigen Problemen beschäftigen.

Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer ALG-II Bescheide, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.

Wir bringen Ordnung und System in Ihren Fall.

Lassen Sie sich nicht vom bürokratischen Monstrum der Behörden erdrücken.

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Wir freuen uns auf Sie!