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Leistungsberechtigung

Anspruchs- und leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) alle Personen, die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet, noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. das individuelle Rentenalter erreicht haben und erwerbsfähig sind, das heißt mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Außerdem müssen sie hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig sind auch die Personen, die beispielsweise aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder aus Krankheitsgründen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Dieser Personenkreis ist berechtigt, Arbeitslosengeld II und weitere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu beziehen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen beantragt werden.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das Sozialgeld. Nicht erwerbsfähige Angehörige sind gem. § 7 SGB II beispielsweise minderjährige Kinder unter 15 Jahren.

Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben:

Personen, die Rente wegen Alters beziehen
Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahme: Krankenhausaufenthalt weniger als 6 Monate)
im Regelfall Auszubildende, Schüler und Studenten
Ausländer unter bestimmten Umständen
Berechtigte nach dem AsylBLG
Jeder Ausländer innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise
Ausländer, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in der BRD aufhalten

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

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