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Einkommen

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird vorhandenes Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Das Arbeitslosengeld II ist eine individuelle Leistung. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie alle Änderungen von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner oder Leistungssachbearbeiter in der jeweiligen Jobcenter-Dienststelle mitteilen. Dies gilt sowohl für Sie selbst als auch für die anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Wichtige Änderungen von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zum Beispiel: Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/ der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und
Vermögen.

Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie alle Änderungen unbedingt so mitteilen, dass Sie dies später auch beweisen können. Im besten Falle per Telefax.
Denn in unserer anwaltlichen Praxis als Rechtsanwälte für Hartz IV hören wir häufig, dass eingereichte Unterlagen auf wundersame Weise nicht angekommen sind.

Um die Höhe Ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II festzustellen, werden die Einkommensverhältnisse von Ihnen und von allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen.

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Einkommen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn dann also Einkommen zu berücksichtigen ist, dass gelten für jedes Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft Freibeträge auf das Einkommen, wenn es aus Erwerbstätigkeit stammt. Solche Freibeträge, ob nun ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € oder weitere Freibeträge sind vom Einkommen abzuziehen, so dass nur der übrig geblieben Restbetrag Ihres Einkommens überhaupt auf Ihren Leistungsanspruch anzurechnen ist.

Wie das genau passiert und ob es bei Ihnen richtig gemacht wurde, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Wir können hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Eine gründliche Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann hier nicht ersetzt werden.

Eine sozialrechtliche Angelegenheit ist häufig von der empfundenen Ohnmacht gegenüber den Behörden, insbesondere dem Jobcenter geprägt. Nicht selten ist es hier besonders hilfreich, sich durch anwaltliche Hilfe Gehör zu verschaffen.

Vertrauen Sie Ihre Angelegenheiten einem Team von Profis an!

Bei uns finden Sie Rechtsanwälte, die sich täglich mit derartigen Problemen beschäftigen.
Die Kanzlei Schwarz bietet hier die gesamte Palette anwaltlicher Beratung von der Überprüfung Ihrer ALG-II Bescheide, bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte auf dem Klageweg.

Wir bringen Ordnung und System in Ihren Fall.

Lassen Sie sich nicht vom bürokratischen Monstrum der Behörden erdrücken.

Vereinbaren Sie noch heute unverbindlich einen Termin in unserer Kanzlei.

Wir freuen uns auf Sie!