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Arbeitsrechtsprozess

Ein Arbeitsgerichtsprozess unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz. Bereits etwa einen Monat nach Eingang der Klageschrift beim Arbeitsgericht wird ein Gerichtstermin anberaumt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Gütertermin, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien des Rechtsstreits hinwirkt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande – was gelegentlich vorkommt – beraumt das Gericht einen weiteren Termin an, in dem dann gegebenenfalls nach Beweisaufnahme ein Urteil verkündet wird. Wichtig ist hierbei, dass im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz jede Seite auch im Falle einer Niederlage nur die eigenen Kosten und ggf. verhältnismäßig geringe Gerichtskosten zu tragen hat. Das Kostenrisiko, einen Prozess zu verlieren, ist also begrenzt. Gegen ein nachteiliges Urteil hat die unterlegene Seite die Möglichkeit der Berufung zum Landesarbeitsgericht.

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